Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bohnenberger Privater Pfandkredit, Fa. Thomas Bohnenberger, Christinstr. 3, 75177 Pforzheim

1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleihhäuser, den sonstigen und einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist.

3.1. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziff.4), kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.

3.2. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zu diesem Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.

3.3. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

4.1. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Kostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung einer zur Verwertung berechtigten Person ausgehändigt worden ist.

4.2. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkredites nur gegen Zahlung der Zinsen und Kostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

6.1. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.

6.2. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist danach jederzeit möglich.

7. Zinsen und Kostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8.1. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet. Ist die Verwertung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Verwertungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder.

8.2. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen.

8.3. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.

8.4. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

9.1. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziff. 6 gilt entsprechend.

9.2. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt.

9.3. Wird der Überschuss nicht innerhalb zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt: die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist. Der Überschuss verfällt auch dann, wenn sich der Pfandleiher durch Aufrechnung von Mindererlösen und Mehrerlösen gegenüber der Behörde befriedigen darf.

10.1. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuerund Leitungswasserschäden, gegen Einbruchsdiebstahl sowie gegen Beraubung versichert.

10.2. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umgang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

10.3. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

11.1. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmung des Rechts des Staates, in dem der Verbrauchers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

11.2. Ist der Verpfänder Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Betrag der Geschäftsführung der Firma Thomas Bohnenberger. Dasselbe gilt, wenn der Verpfänder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

12. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

13. Belehrung des Verbrauchers

Als Verbraucher können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform oder Rückgabe der Waren widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware oder wenn es sich um eine wiederkehrende Lieferung gleichartiger Waren handelt, mit dem Erhalt der ersten Teillieferung und mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware an Bohnenberger Privater Pfandkredit, Fa. Thomas Bohnenberger, Christinstr. 3, 75177 Pforzheim.

14. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben.
Kann die empfangende Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewährt werden, muss insoweit Wertersatz geleistet werden.
Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie in etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist

15. Datenschutz
Der Pfandleiher gibt Ihre personenbezogenen Daten einschließlich der Hausadresse und E-Mail-Adresse nicht weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner des Pfandleihers, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z. B. das mit der Lieferung beauftrage Versandunternehmen). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum.